I.
Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien sind die beiden Söhne M., geboren am November 1990, und J., geboren am Januar 1994, hervorgegangen, die im Haushalt der Antragsgegnerin leben, welcher die alleinige elterliche Sorge übertragen ist.
Die Antragsgegnerin ist polizeilich unter der Anschrift in gemeldet.
Der Antragsgegner, dessen Umgangsrecht mit den beiden Söhnen durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. Dezember 2001 - 41 F 490/99 UG - ausgesetzt ist, hat im vorliegenden Verfahren auf regelmäßige Informationen über die Entwicklung der beiden Kinder sowie auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge angetragen.
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