OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.08.2004
9 UF 84/04
Normen:
BGB § 1686 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; FGG § 36 Abs. 1 ; FGG § 43 Abs. 1 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 625
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 856/03

Aufklärung der für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse - hier Wohnsitz - durch das mit einem Sorgerechtsverfahren befasste Gericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 9 UF 84/04

DRsp Nr. 2004/16537

Aufklärung der für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse - hier Wohnsitz - durch das mit einem Sorgerechtsverfahren befasste Gericht

»Das mit einem Sorgerechtsverfahren befasste Gericht hat die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse -hier Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes- von Amts wegen aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 1686 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; FGG § 36 Abs. 1 ; FGG § 43 Abs. 1 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien sind die beiden Söhne M., geboren am November 1990, und J., geboren am Januar 1994, hervorgegangen, die im Haushalt der Antragsgegnerin leben, welcher die alleinige elterliche Sorge übertragen ist.

Die Antragsgegnerin ist polizeilich unter der Anschrift in gemeldet.

Der Antragsgegner, dessen Umgangsrecht mit den beiden Söhnen durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. Dezember 2001 - 41 F 490/99 UG - ausgesetzt ist, hat im vorliegenden Verfahren auf regelmäßige Informationen über die Entwicklung der beiden Kinder sowie auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge angetragen.