I.
Der Beteiligte zu 2 war in der Zeit vom 17.6.2002 bis 18.10.2002 berufsmäßiger Vormund des damals minderjährigen Beteiligten zu 1 für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Er macht Vergütung und Auslagenersatz primär gegen den vormaligen Mündel, hilfsweise gegen die Staatskasse geltend.
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