BayObLG - Beschluss vom 07.09.2004
1Z BR 70/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 § 56g Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ; ZPO § 526 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 37
FamRZ 2005, 393
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2805/03
AG Freising - Zweigstelle Moosburg a.d. Isar - VII 1024/02,

Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer Erbschaftsannahme

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 70/04

DRsp Nr. 2004/16435

Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer Erbschaftsannahme

»1. Das Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG ist auch für gegen den Mündel gerichtete Aufwendungsersatzansprüche des früheren Vermögensvormunds eröffnet, der die Beträge nicht mehr unmittelbar dem Mündelvermögen entnehmen kann.2. Zu den Aufgaben eines Vermögensvormunds kann die Prüfung der Frage gehören, ob eine Erbschaft des Mündels angenommen oder wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen werden soll; hierfür getätigte Aufwendungen sind grundsätzlich erstattungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1 ; FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 § 56g Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ; ZPO § 526 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 war in der Zeit vom 17.6.2002 bis 18.10.2002 berufsmäßiger Vormund des damals minderjährigen Beteiligten zu 1 für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Er macht Vergütung und Auslagenersatz primär gegen den vormaligen Mündel, hilfsweise gegen die Staatskasse geltend.