Der Kläger verlangt von der Beklagten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB einen Erstattungsbetrag von 200.000 DM aus Anlaß der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens.
Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft lebten, ist seit dem 24. Januar 1989 rechtskräftig geschieden.
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