Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 18.12.2012 dahin abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der X. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. LV .................) zugunsten des Antragsgegners lediglich ein Anrecht in Höhe von 1.246,84 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ....................., begründet wird. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 01.06.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
2. 3. 4.
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