Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die 2-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen ist und auch in Kürze nicht ablaufen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, die Berechnung der 2-Jahres-Frist beginne mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Auskunft erteilt worden ist, ist nicht zutreffend. Zwar ist durchaus streitig, wann die 2-Jahres-Frist beginnt, allerdings besteht der Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich darin, ob die 2-Jahres-Frist bei streitigen Entscheidungen von der letzten mündlichen Verhandlung oder vom Urteilserlaß an zu berechnen ist (vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 1979, 1021, OLG Hamburg, FamRZ 1984, 1142 f., OLG München, FamRZ 1993, 594 f., OLG Hamm, FamRZ 1993, 595, OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1995, 60).
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