OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2001
3 W 274/00
Normen:
BGB § 1908i § 1835 Abs. 1 § 670 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 290
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 776/00
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII H 95

Auslagen des Betreuers - Aufwendungsersatz für Fotokopien

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 3 W 274/00

DRsp Nr. 2001/7005

Auslagen des Betreuers - Aufwendungsersatz für Fotokopien

»1. Für die Bemessung der Auslagenerstattung für die Herstellung von Fotokopien kommt eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV- GKG im Betreuungsverfahren nicht in Betracht.2. Als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB können dem Betreuer pauschal 0,30 DM pro Fotokopie erstattet werden.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1835 Abs. 1 § 670 ;

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG).

2. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO), soweit die Festsetzung von Fotokopierkosten durch das Amtsgericht über 0,30 DM je Fotokopie hinaus bestätigt wurde. Der Beteiligten zu 2) steht der Ersatz von Auslagen für 65 Kopien nur in Höhe von 19,50 DM, d.h. in Höhe von 0,30 DM pro Fotokopie zu.