OLG Naumburg - Beschluss vom 23.11.2004
8 UF 188/04
Normen:
FGG § 64 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 200/02

Ausschluss von Verwandten und Verschwägerten bei der Beschwerde gegen eine Bestellung zum Vormund

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 8 UF 188/04 - Aktenzeichen 8 UF 189/04 - Aktenzeichen 8 UF 190/04

DRsp Nr. 2005/3363

Ausschluss von Verwandten und Verschwägerten bei der Beschwerde gegen eine Bestellung zum Vormund

»Gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger oder Vormund können sich nur das minderjährige Kind, seine Eltern und jetzigen Pflegeeltern sowie das Jugendamt wenden. Verwandte und Verschwägerte sind hiervon ausgeschlossen.«

Normenkette:

FGG § 64 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das minderjährige Kind ist am 28. Februar 1992 nichtehelich geboren. Am 31. Juli 1994 hat die Kindesmutter öffentliche Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen und das Kind ist bei G. und F. Sp. in Vollzeitpflege gegeben worden.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat das Familiengericht der Kindesmutter die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge entzogen und auf den Beteiligten zu 6 als Ergänzungspfleger übertragen (§§ 1666, 1666a BGB). Dieser hat das Kind am 06. September 2002 den bisherigen Pflegeeltern weggenommen und bei der Familie R. in Vollzeitpflege gegeben. Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1 (Tochter der ehemaligen Pflegeeltern) am 10. September 2002 beantragt, sie als Vormund einzusetzen.