BGH - Beschluss vom 05.11.2008
XII ZB 181/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3 lit. b; FGG § 12; RhZVKGemSatz,NW § 72 Abs. 1; RhZVKGemSatz,NW § 72 Abs. 2; RhZVKGemSatz,NW § 73 Abs. 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 405
FamRB 2009, 70
FamRZ 2009, 296
MDR 2009, 331
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 184/05
AG Essen, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 64/04

Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten über ein Anrecht mit einer nach der RZVK-S berechneten enthaltenen Startgutschrift; Wirksamkeit der in den §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils für Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB; Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG

BGH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 181/05

DRsp Nr. 2009/2019

Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten über ein Anrecht mit einer nach der RZVK-S berechneten enthaltenen Startgutschrift; Wirksamkeit der in den §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils für Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB; Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG

1. Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.).