OLG Köln - Beschluß vom 17.03.1999
16 Wx 18/99
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, Abs. 5 ; FGG § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 278
OLGReport-Köln 1999, 373
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 283/98
M XVII 388 - AG Aachen,

Auswahl des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 18/99

DRsp Nr. 1999/6237

Auswahl des Betreuers

»Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betroffenen unbedingten Vorrang. Der Umstand, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, mag dem Willen des Betroffenen nicht seinen Vorrang zu nehmen. Der vom Betroffenen gewünschte Betreuer ist nur dann nicht zu bestellen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß der Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, Abs. 5 ; FGG § 69f Abs. 1 ;

Gründe: