BayObLG - Beschluss vom 19.05.1992
1Z BR 19/92
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 34, § 15, § 50a, § 50b; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1288
DAVorm 1992, 708
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1174/91
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VIII 226/86

BayObLG - Beschluss vom 19.05.1992 (1Z BR 19/92) - DRsp Nr. 1997/1388

BayObLG, Beschluss vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 19/92

DRsp Nr. 1997/1388

1. Die Beschwerdeberechtigung für die unbefristete weitere Beschwerde ergibt sich für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (§ 20 Abs. 1 FGG). 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des nichtehelichen Vaters für den Antrag auf Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Fortführung des durch diesen Antrag in Gang gebrachten Verfahrens entfällt nicht deshalb, weil der nichteheliche Vater das Kind versteckt hält und es der sorgeberechtigten Mutter in rechtswidriger Weise vorenthält.