OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.07.1999
6 WF 53/99
Normen:
BGB § 203 § 204 § 206 § 1591 a.F. § 1600b, EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 92
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 42/99

Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 6 WF 53/99

DRsp Nr. 1999/11384

Beginn der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft

Unabhängig davon, dass die Mutter eines Kindes, das während einer bestehenden Ehe geboren wurde, erst seit dem 01.07.1998 ein eigenes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft hat, beginnt die Anfechtungsfrist, wenn sie vor dem 01.07.1998 bereits Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen die Vaterschaft sprechen, und das Kind bereits vor dem 01.07.1998 geboren wurde, nicht erst mit dem 01.07.1998.

Normenkette:

BGB § 203 § 204 § 206 § 1591 a.F. § 1600b, EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage mit der Begründung verweigert, die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b BGB sei versäumt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welche einwendet, die Anfechtungsfrist sei gemäß § 204 BGB bis zur Scheidung der Ehe der Parteien (Rechtskraft: 16. Juni 1995) und auch gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen, da sie vor In-Kraft-Treten der entsprechenden Gesetzesänderung die Anfechtung nicht habe betreiben können.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.