I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage mit der Begründung verweigert, die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b BGB sei versäumt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welche einwendet, die Anfechtungsfrist sei gemäß § 204 BGB bis zur Scheidung der Ehe der Parteien (Rechtskraft: 16. Juni 1995) und auch gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen, da sie vor In-Kraft-Treten der entsprechenden Gesetzesänderung die Anfechtung nicht habe betreiben können.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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