OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.10.2001
17 WF 385/01
Normen:
FGG § 33 § 19 § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 § 33 Abs. 2 § 16 § 33 Abs. 3 S. 6 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 131 Abs. 1 S. 2 § 131 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1138
IPRax 2003, 249
OLGReport-Stuttgart 2002, 120
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1431/01

Begriff der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜVollstreckung von Entscheidungen nach dem HKiEntÜ

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 17 WF 385/01

DRsp Nr. 2002/366

Begriff der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜVollstreckung von Entscheidungen nach dem HKiEntÜ

»Zur Auslegung des Begriffes der Rückgabe eines Kindes im HKiEntÜ und zur Frage der Vollstreckung von Entscheidungen nach dem HKiEntÜ (§ 33 FGG).«

Normenkette:

FGG § 33 § 19 § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 § 33 Abs. 2 § 16 § 33 Abs. 3 S. 6 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 131 Abs. 1 S. 2 § 131 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 22.6.2001 hat der Senat im Verfahren wegen Rückführung des Kindes geb. am in Ausführung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den die Rückführung des Kindes anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 26.5.2001 (20 F 360/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, mit dem Kind geb. am in den Bezirk des Texas zurückzukehren.

2. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld bis 50.000,00 DM angedroht, ferner die Festsetzung von Zwangshaft bis zu sechs Monaten."

Zuvor hatten die Eltern im Anhörungstermin vor dem Senat eine umfängliche Vereinbarung über die Modalitäten der Rückkehr der Mutter mit dem Kind abgeschlossen.