OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2009
18 WF 65/09
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 260/08

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Anerkenntnis

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 18 WF 65/09 - Aktenzeichen 18 WF 64/09

DRsp Nr. 2010/10328

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Anerkenntnis

1. Ein Anerkenntnis ist auch dann ein "sofortiges" i.S. von § 93 ZPO, wenn der Beklagte im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren des Klägers keine Stellungnahme abgegeben hat. 2. Im Falle eines Anerkenntnisses ist gleichwohl eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht möglich, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.

I. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Der Beschwerdewert wird auf 272,87 € festgesetzt.

3. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II. 1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten Ziffer 1 für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., R., bewilligt wird.

2. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 93;