BGH - Urteil vom 08.01.1997
XII ZR 307/95
Normen:
ZPO § 9 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1997, 180
EzFamR ZPO § 9 Nr. 1
EzFamR aktuell 1997, 122
FPR Service 02-1997 II
FamRZ 1997, 546
FuR 1998, 91
NJW 1997, 1016
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Bad Segeberg,

Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

BGH, Urteil vom 08.01.1997 - Aktenzeichen XII ZR 307/95

DRsp Nr. 1997/2619

Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

»Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen, dessen Wertberechnung bestimmt sich nach § 9 ZPO (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).«

Normenkette:

ZPO § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1987 geschieden. In einem Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Beklagte zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts von monatlich 656 DM bis ein schließlich Oktober 1988 verpflichtet. Danach sollte der Unterhalt neu vereinbart werden. Die Klägerin hatte ihre wahrend der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit ab September 1988 zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt und danach keinen Unterhalt mehr verlangt. Im Januar 1992 verlor sie ihre Arbeitsstelle infolge Konkurses ihres Arbeitgebers und bezieht seither Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.

Mit der im August 1994 erhobenen Stufenklage begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über sein Jahreseinkommen im Jahre 1993 und zur Zahlung eines entsprechenden Unterhalts.