OLG Brandenburg - Urteil vom 28.01.2009
13 UF 31/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1612a; EGZPO § 36 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 236/07

Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung von Verpflichtungen aus einem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Hausgrundstück

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 13 UF 31/08

DRsp Nr. 2009/3924

Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung von Verpflichtungen aus einem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Hausgrundstück

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 02. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - 24 F 236/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F. M., geb. am ....01.1999, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen, abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes.

2. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsame Tochter Fr. M., geb. am ....10.2000, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen.