OLG Celle, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 4/06
AG Stadthagen, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1529/04
Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) für rentenferne Versicherte getroffenen Übergangsregelung bei der Behandlung von VBL -Anrechten im Versorgungsausgleich; Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung; Unangemessene Benachteiligung eines ausgleichpflichtigen Ehegatten durch eine Regelung der Realteilung
BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen XII ZB 92/07
DRsp Nr. 2009/22790
Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) für rentenferne Versicherte getroffenen Übergangsregelung bei der Behandlung von VBL -Anrechten im Versorgungsausgleich; Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung; Unangemessene Benachteiligung eines ausgleichpflichtigen Ehegatten durch eine Regelung der Realteilung
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).
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