BayObLG - Beschluß vom 14.06.1995
3Z BR 133/95
Normen:
BGB § 1896, § 1898 Abs. 2, § 1897 ; FGG § 19, § 27 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 39
BayObLGZ 1995, 220
EzFamR aktuell 1995, 329
FamRZ 1996, 419
MDR 1995, 1146
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 254/95
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 85/94

Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die Auswahl des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 133/95

DRsp Nr. 1995/5938

Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die Auswahl des Betreuers

»Das Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers kann auf die Frage der Auswahl des Betreuers beschränkt werden. Dies hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen hat.«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1898 Abs. 2, § 1897 ; FGG § 19, § 27 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluß vom 13.2.1995 A zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über eine Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Postangelegenheiten. Die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie geltend machte, sie bedürfe keiner Betreuung und wünsche jedenfalls einen anderen Betreuer, nämlich B, wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen mit der sie begehrt, daß anstelle von A nunmehr B zum Betreuer bestellt werde. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt die Betroffene Prozeßkostenhilfe.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (BayObLG FamRZ 1994, 323).