I. Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluß vom 13.2.1995 A zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über eine Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Postangelegenheiten. Die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie geltend machte, sie bedürfe keiner Betreuung und wünsche jedenfalls einen anderen Betreuer, nämlich B, wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen mit der sie begehrt, daß anstelle von A nunmehr B zum Betreuer bestellt werde. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt die Betroffene Prozeßkostenhilfe.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (BayObLG FamRZ 1994, 323).
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