OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.02.1999
6 WF 4/99
Normen:
FGG § 19 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1290
OLGR 1999, 179
OLGReport-Saarbrücken 1999, 179
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 257/98

Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem Verfahrensstillstand

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 6 WF 4/99

DRsp Nr. 1999/4808

Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem Verfahrensstillstand

»Im FGG -Verfahren betreffend Sorge- und Umgangsrecht ist die Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, daß ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft.«

Normenkette:

FGG § 19 ; ZPO § 567 ;

Gründe

:

I.

Mit einer am 17. Dezember 1998 eingegangenen Beschwerde rügt die Kindesmutter den Nichtfortgang eines von ihr am 7. August 1998 eingeleiteten Verfahrens betreffend Sorge- und Umgangsrecht. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bislang keine beschwerdefähige Entscheidung vorliege, nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, da die Verfahrensgegenstände seit dem 1. Juli 1998 Familiensachen sind (§ 23b Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG; §§ 1696, 1666, 1684 BGB).