BayObLG - Beschluß vom 28.02.1997
1Z BR 253/96
Normen:
BGB § 1638, § 1778, § 1779, § 1909, § 1915, § 1917 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 14
BayObLGZ 1997, 93
DNotZ 1998, 491
FamRZ 1997, 1289
NJWE-FER 1997, 202
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers - Erbeinsetzung der Enkel unter Ausschluß der Schwiegertochter und Ergänzungspflegschaft des den Vermögensinteressen der Kinder zuwiderhandelnden Vaters

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 253/96

DRsp Nr. 1997/3426

Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers - Erbeinsetzung der Enkel unter Ausschluß der Schwiegertochter und Ergänzungspflegschaft des den Vermögensinteressen der Kinder zuwiderhandelnden Vaters

»1. Hat das Vormundschaftsgericht den Ergänzungspfleger wirksam ernannt, so ist die Beschwerde gegen die Auswahl des Pflegers mit dem Ziel der Entlassung des Pflegers gegeben.2. Hat ein Erblasser seine Enkel zu Miterben eingesetzt und seine geschiedene Schwiegertochter, der die elterliche Sorge übertragen ist, von der Verwaltung des den Kindern so angefallenen Vermögens ausgeschlossen, so kann die Schwiegertochter namens der Kinder gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, durch die der vom Erblasser zum Ergänzungspfleger berufene Vater der Kinder als Pfleger ausgewählt worden ist, Beschwerde einlegen.3. Eine Gefährdung des Kindeswohls, die es gestattet, den zum Pfleger berufenen Vater zu übergehen, kann darin liegen, daß der Vater in der Vergangenheit den Vermögensinteressen der Kinder in konkreten Fällen zuwidergehandelt hat.«

Normenkette:

BGB § 1638, § 1778, § 1779, § 1909, § 1915, § 1917 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1 ;

Gründe: