OLG Naumburg - Beschluss vom 23.11.2004
8 UF 189/04
Normen:
FGG § 20 § 64 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 586
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 200/02

Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Vormunds

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 8 UF 189/04 - Aktenzeichen 8 UF 190/04 - Aktenzeichen 8 UF 199/04

DRsp Nr. 2005/20518

Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Vormunds

Gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eines Vormundes sind nur das minderjährige Kind, seine Eltern, die Pflegeeltern sowie das Jugendamt beschwerdebefugt. Rechtsmittel Verwandter oder Verschwägerter sind unzulässig.

Normenkette:

FGG § 20 § 64 ;

Gründe:

I. Das minderjährige Kind ist am 28. Februar 1992 nichtehelich geboren. Am 31. Juli 1994 hat die Kindesmutter öffentliche Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen und das Kind ist bei G. und F. Sp. in Vollzeitpflege gegeben worden.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat das Familiengericht der Kindesmutter die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge entzogen und auf den Beteiligten zu 6 als Ergänzungspfleger übertragen (§§ 1666, 1666a BGB). Dieser hat das Kind am 06. September 2002 den bisherigen Pflegeeltern weggenommen und bei der Familie R. in Vollzeitpflege gegeben. Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1 (Tochter der ehemaligen Pflegeeltern) am 10. September 2002 beantragt, sie als Vormund einzusetzen.