BayObLG - Beschluss vom 26.10.2004
3Z BR 207/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 335
FamRZ 2005, 750
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5502/04
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1157/98

Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei Entlassung des Vereinsbetreuers - Entlassung des Betreuers bei eigenmächtiger Unterbringung des Betreuten in geschlossener Einrichtung

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 207/04

DRsp Nr. 2005/92

Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei Entlassung des Vereinsbetreuers - Entlassung des Betreuers bei eigenmächtiger Unterbringung des Betreuten in geschlossener Einrichtung

»1. Der Betreuungsverein ist berechtigt, gegen die Entlassung des Vereinsbetreuers selbst Beschwerde einzulegen.2. Ein Vereinsbetreuer, der entgegen fachärztlicher Stellungnahme und ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gegenüber einer Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung unter Verwendung richterlicher Diktion die Unterbringung des Betreuten "verfügt", kann deshalb als ungeeignet entlassen werden.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene, die an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet, ist seit 1998 ein Betreuer bestellt, in dessen Person seither mehrfacher Wechsel stattfand. Sein Aufgabenkreis umfasst derzeit Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern sowie Entgegennahme und Öffnen der Post. Im Bereich Vermögenssorge ist Einwilligungsvorbehalt angeordnet.