BGH - Urteil vom 05.05.1999
XII ZR 184/97
Normen:
DDR: FGB § 40; EGBGB 1986 Art. 234 § 4 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-FGB § 40 Ausgleichsanspruch 1
BGHR EGBGB Art. 234 § 4 Optionserklärung 1
BGHR ZPO § 254 Rechtsschutzinteresse 1
BGHZ 141, 307
EzFamR aktuell 1999, 271
FamRZ 1999, 1197
MDR 1999, 938
NJW 1999, 2520
VIZ 1999, 502
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Hohenstein-Ernstthal,

Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der DDR geschlossenen Ehe

BGH, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen XII ZR 184/97

DRsp Nr. 1999/6040

Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der DDR geschlossenen Ehe

»a) Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abgegeben hat, kann bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen. b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048). c) Zur Frage der Erledigung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.«

Normenkette:

DDR: FGB § 40; EGBGB 1986 Art. 234 § 4 ; ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die seit 19. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 9. Februar 1995 geschieden. Die Parteien haben sich außergerichtlich bereits über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen einschließlich des Hausrats auseinandergesetzt.