Die seit 19. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 9. Februar 1995 geschieden. Die Parteien haben sich außergerichtlich bereits über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen einschließlich des Hausrats auseinandergesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|