OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2001
26 UF 18/01
Normen:
BGB § 1909 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1655
OLGReport-Köln 2002, 143
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 20.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 FH 83/00

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei beabsichtigter Zweitadoption

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 26 UF 18/01

DRsp Nr. 2002/11274

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei beabsichtigter Zweitadoption

1. Zuständigkeit des Familiengerichts in Vormundschaftssachen nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung.2. Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei beabsichtigter Zweitadoption.

Normenkette:

BGB § 1909 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die nach § 57 I Nr. 3 i.V.m. § 20 II FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene Familiensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 I , 2Nr. 1 zur Entscheidung in der Sache berufen, obgleich es sich bei der mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine vormundschaftsrechtliche Angelegenheit handelt (Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., vor § 1909 Rn 8), die dementsprechend auch nicht zu dem Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts (§ 23 b GVG) sondern des Vormundschaftsgerichts gehört. Denn die Frage, ob es sich um eine Familiensache oder um eine Nichtfamiliensache handelt, kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden. Da vorliegend eine Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben worden ist, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 64 Vorb 22 h).