I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin, wie sie mit ihren Eingaben vom 26. 5. 2004 und 22. 6. 2004 klargestellt hat, dagegen, dass dem Verfahrenspfleger auch der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" übertragen worden ist.
II.
Insoweit ist die Beschwerde zulässig und begründet.
1.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt hier aus § 19 FGG; inhaltlich handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht (nur) um die nach herrschender Auffassung nicht anfechtbare Bestellung eines Verfahrenspflegers, sondern um die (auf die Verfahrensdauer beschränkte) Bestellung eines Ergänzungspflegers, verbunden mit einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge.
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