OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2004
4 WF 127/04
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 50 ; BGB § 1666 ; BGB § 1909 ;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 355/02

Bestellung eines Verfahrenspflegers mit erweitertem Aufgabenbereich

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 4 WF 127/04

DRsp Nr. 2004/14570

Bestellung eines Verfahrenspflegers mit erweitertem Aufgabenbereich

Wird einem Verfahrenspfleger auch der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" übertragen, handelt es sich inhaltlich um eine von § 50 FGG nicht gedeckte Bestellung eines Ergänzungspflegers, die bei lebensnaher Betrachtungsweise einher geht mit einer teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 50 ; BGB § 1666 ; BGB § 1909 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin, wie sie mit ihren Eingaben vom 26. 5. 2004 und 22. 6. 2004 klargestellt hat, dagegen, dass dem Verfahrenspfleger auch der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" übertragen worden ist.

II.

Insoweit ist die Beschwerde zulässig und begründet.

1.

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt hier aus § 19 FGG; inhaltlich handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht (nur) um die nach herrschender Auffassung nicht anfechtbare Bestellung eines Verfahrenspflegers, sondern um die (auf die Verfahrensdauer beschränkte) Bestellung eines Ergänzungspflegers, verbunden mit einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge.