BayObLG - Beschluss vom 09.07.2004
3Z BR 82/04
Normen:
ZPO § 321a ; FGG § 56g ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 390
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 255/02
AG Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - XVII 81/00,

Betreuervergütung: Keine außerordentliche Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 82/04

DRsp Nr. 2004/14139

Betreuervergütung: Keine außerordentliche Beschwerde

»Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betreuervergütungssachen.«

Normenkette:

ZPO § 321a ; FGG § 56g ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 26.5.1997 der Beschwerdeführer zum ehrenamtlichen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Entscheidung über Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie seit 13.11.1997 zusätzlich für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Am 9.10.2002 stellte er den Antrag, ihm für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum 26.5.1997 bis 30.9.2002 eine Aufwandsentschädigung von 10.500 EURO zu bewilligen. Das Amtsgericht bewilligte am 9.12.2002 eine Vergütung von 4.000 EURO und wies den Antrag im übrigen zurück.

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 15.3.2004 zurückgewiesen. Eine sofortige weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Mit seiner außerordentlichen weiteren Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss.

II.