I.
Für den Betroffenen wurde mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 2.3.2001 eine ehrenamtliche Betreuerin und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 9.4.2002 die nunmehrige berufsmäßig tätige Betreuerin bestellt.
Diese stellte mit Schreiben vom 30.6.2002, 29.9.2002, 6.1.2003 und 8.4.2003 an das Vormundschaftsgericht die im jeweils zurückliegenden Quartalszeitraum erbrachten Leistungen für den mittellosen Betroffenen sowie ihre Aufwendungen gegenüber der Staatskasse in Rechnung. Hierbei legte sie einen Stundensatz für ihre Betreuungsleistungen von 23 EUR zugrunde. Die jeweiligen Beträge wurden antragsgemäß zur Zahlung angewiesen.
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