BayObLG - Beschluss vom 16.01.2004
3Z BR 201/03
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 253
FamRZ 2004, 1065
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 98/03
AG Kulmbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 277/00

Betreuervergütung: Vergleichbare Ausbildung zur Hochschulausbildung - Fachakademie

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 201/03

DRsp Nr. 2004/2500

Betreuervergütung: Vergleichbare Ausbildung zur Hochschulausbildung - Fachakademie

»Die Ausbildung an einer bayerischen Fachakademie zum "Staatlich anerkannten Heilpädagogen" ist im Sinne des Berufsvormündervergütungsrechts nicht einer Hochschulausbildung vergleichbar (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 26; Abgrenzung zu OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1657).«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 2.3.2001 eine ehrenamtliche Betreuerin und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 9.4.2002 die nunmehrige berufsmäßig tätige Betreuerin bestellt.

Diese stellte mit Schreiben vom 30.6.2002, 29.9.2002, 6.1.2003 und 8.4.2003 an das Vormundschaftsgericht die im jeweils zurückliegenden Quartalszeitraum erbrachten Leistungen für den mittellosen Betroffenen sowie ihre Aufwendungen gegenüber der Staatskasse in Rechnung. Hierbei legte sie einen Stundensatz für ihre Betreuungsleistungen von 23 EUR zugrunde. Die jeweiligen Beträge wurden antragsgemäß zur Zahlung angewiesen.