OLG Dresden - Beschluss vom 25.04.2001
15 W 1280/00
Normen:
ZPO § 212 b ; BSHG § 79 Abs. 1 Nr. 1 § 81 Abs. 1 ; FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 § 69 e S. 1 ; BGB § 1836 c § 1836c Nr. 1 § 1908 i Abs. 1 ; KostenO § 30 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 414
OLGReport-Dresden 2001, 414
Vorinstanzen:
LG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 43/00

Betreuung - Einsatz des Einkommens - Freibetrag

OLG Dresden, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 1280/00

DRsp Nr. 2001/11237

Betreuung - Einsatz des Einkommens - Freibetrag

»Zur Höhe des heranziehungsfreien Einkommens eines Betreuten nach § 1836c Nr. 1 BGB (im Anschluss an LG Bautzen, BtPrax 2000, 267).«

Normenkette:

ZPO § 212 b ; BSHG § 79 Abs. 1 Nr. 1 § 81 Abs. 1 ; FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 § 69 e S. 1 ; BGB § 1836 c § 1836c Nr. 1 § 1908 i Abs. 1 ; KostenO § 30 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit Dezember 1998 Betreuer des Betroffenen. Mit zwei Beschlüssen vom 01. und 02.11.1999 setzte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kamenz Vergütung und Auslagenersatz zu Gunsten des Beteiligten zu 1. für Betreuungstätigkeiten ab dem 01.01.1999 in einer Gesamthöhe von 3.158,50 DM fest und ordnete wegen der Mittellosigkeit des Betroffenen die Zahlung dieser Summe aus der Staatskasse an. Zugleich bestimmte es in beiden Beschlüssen, dass der Betroffene den Betrag an die Landesjustizkasse in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend mit dem 01.12.1999, zurückzuzahlen habe. Der Beschluss vom 01.11.1999 wurde dem Mitarbeiter des Beteiligten zu 1., der die Betreuung des Betroffenen tatsächlich wahrnimmt, am 16.11.1999 gemäß § 212 b ZPO zugestellt; Gleiches geschah mit dem Beschluss vom 02.11.1999 am 14.01.2000. An den Betroffenen selbst erfolgte keine Zustellung.