BayObLG - Beschluss vom 24.06.2004
3Z BR 96/04
Normen:
FGG § 67 ; BGB § 1836 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 433
FamRZ 2005, 64
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10084/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 964/99

Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz hinausgehenden Stundensatzes durch den Verfahrenspfleger

BayObLG, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 96/04

DRsp Nr. 2004/12483

Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz hinausgehenden Stundensatzes durch den Verfahrenspfleger

»Billigt der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht einen Antrag des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz hinausgehenden Stundensatzes, ist darin kein wirksames Anerkenntnis oder Zugeständnis zulasten des vermögenden Betroffenen zu sehen.«

Normenkette:

FGG § 67 ; BGB § 1836 ;

Gründe: