OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.11.1999
6 UF 100/99
Normen:
SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ; FGG § 22 § 22 Abs. 1 S. 1 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 131 Abs. 3 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 432
OLGReport-Zweibrücken 2000, 257
Vorinstanzen:
AG Germersheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 185/99

Darlegung der tatsächlichen Ausübung des Mitsorgerechts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 6 UF 100/99

DRsp Nr. 2000/9255

Darlegung der tatsächlichen Ausübung des Mitsorgerechts

»1. Art. 3 lit. a HKiEntÜ schützt auch das sog. Mitsorgerecht, das dem Verletzten gemeinsam mit dem Entführer zusteht; er umfasst insbesondere das Recht der Aufenthalts(mit)bestimmung.2. Nach dem Recht der Republik Südafrika steht die Personensorge für ein ehelich geborenes Kind beiden Eltern gleichermaßen zu.3. An die Voraussetzung des Art. 3 lit. b HKiEntÜ - tatsächliche Ausübung des Mitsorgerechts durch den anderen Elternteil - sind entsprechend dem Sinn und Zweck des HKiEntÜ - Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelungen der Vertragsstaaten - keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher übt auch ein getrennt lebender Elternteil mit Sorgerecht aber ohne Personensorge noch sein Sorgerecht aus, wenn er das Kind besucht, es anruft, aber dessen Aufenthalt im Ausland ablehnt (im Anschluss an BVerfG FamRZ 1997, 1269 f u. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 688, 689).4. Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ ist im Hinblick auf den Zweck des HKiEntÜ restriktiv anzuwenden. Der entführende Elternteil muss es daher grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurück zu kehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden.«

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 ; FGG § 22 § 22 Abs. 1 S. 1 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;