FG München - Urteil vom 30.06.2004
9 K 3780/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Die Rechtssprechung, wonach Kinder, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, nicht für Zwecke des Kindergeldes zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn ein studierendes Kind während eines Studiums, z.B. in der den Sommerferien, einer Berufstätigkeit nachgeht.; Kindergeldanspruch bei teilweiser Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Studium; Kindergeld 2001

FG München, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 9 K 3780/03

DRsp Nr. 2004/14329

Die Rechtssprechung, wonach Kinder, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, nicht für Zwecke des Kindergeldes zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn ein studierendes Kind während eines Studiums, z.B. in der den Sommerferien, einer Berufstätigkeit nachgeht.; Kindergeldanspruch bei teilweiser Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Studium; Kindergeld 2001

Ein volljähriges Kind, das neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich -auch in den Zeiten der Semesterferien- solange weiter in Berufsausbildung, als es das Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt und noch nicht abgeschlossen hat. Die Rechtsprechung, wonach Kinder, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, nicht für Zwecke des Kindergeldes zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn ein studierendes Kind während eines Studiums, z.B. in der den Sommerferien, einer Berufstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitraum, in dem sich der Sohn M 2001 in Ausbildung befand.