OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2012
1 UF 192/11
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 17; VersAusglG § 20; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 29/08

Durchführung der externen Teilung einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 1 UF 192/11

DRsp Nr. 2013/4212

Durchführung der externen Teilung einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

Bei der externen Teilung eines Anrechts in einer betrieblichen Altersversorgung ist der Barwert vom Ehezeitende an mit dem von dem Versorgungsträger zugrunde gelegten Rechnungszinssatz zu verzinsen. Für die Berechnung der Anwartschaft ist ferner abzustellen auf die Bemessungsgrundlagen der betrieblichen Anwartschaft zum Stichtag Ehezeitende, die anhand des Gruppenbetrages zum Stichtag Gültigkeit hatte.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach i.Ts. vom 24.03.2011 (Geschäftsnummer 1 F 29/08 S) wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners (4. Absatz des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 60.447,- Euro bei der B-AG nach Maßgabe des Tarifs .../HVB Zukunftsrente ..., Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.12.2007, begründet. Die A-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen ab dem 01.01.2008 zu Gunsten der Antragstellerin an die B-AG zu zahlen.

Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.