Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach i.Ts. vom 24.03.2011 (Geschäftsnummer 1 F 29/08 S) wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners (4. Absatz des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 60.447,- Euro bei der B-AG nach Maßgabe des Tarifs .../HVB Zukunftsrente ..., Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.12.2007, begründet. Die A-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen ab dem 01.01.2008 zu Gunsten der Antragstellerin an die B-AG zu zahlen.
Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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