AG Magdeburg, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 61/06
Durchführung des aufgrund unzutreffender Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom Familiengericht ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach Korrektur der Auskunft im Beschwerdeverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 4 UF 10/07
DRsp Nr. 2007/9044
Durchführung des aufgrund unzutreffender Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom Familiengericht ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach Korrektur der Auskunft im Beschwerdeverfahren
»Wird vom FamG aufgrund einer unzutreffenden Auskunft eines Rentenversicherungsträgers das Verfahren ausgesetzt und legt der Rentenversicherungsträger im Rechtsmittelverfahren eine neue Auskunft vor, aufgrund der die Aussetzungsvoraussetzungen entfallen, ist der Senat zur einer Sachentscheidung befugt; ein Rückverweisung an das FamG erfolgt in diesem Fall nicht.«
Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 19, 20FGG zulässige Beschwerde (Bl. 60 UA-VA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Oktober vergangenen Jahres (Bl. 26 - 29 d. A.) angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs - die keine Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1ZPO darstellt - hat auch in der Sache Erfolg.
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