OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2014
14 UF 31/14
Normen:
VersAusglG §§ 20, 53;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 964
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 307/13

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 14 UF 31/14

DRsp Nr. 2014/7656

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Sind beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl ein bereits bei der Scheidung erfolgter Teilausgleich - z. B. nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - als auch anteilige Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, so hat das in dieser Reihenfolge zu geschehen (Anschluss an OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 2013, 1895, [...]Rn. 55). Zum Sachverhalt: Die bet. ehemaligen Eheleute sind durch Urteil vom 14.3.2003 geschieden worden. Durch Beschluss des OLG Hamm vom 7.1.2004 ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei wurde zum teilweisen Ausgleich eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ag. eine gesetzliche Rentenanwartschaft i. H. v. 46,90 €, entsprechend dem Grenzbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, auf die Ast. übertragen. Im jetzigen Verfahren verlangt die Ast. eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für den noch nicht ausgeglichenen Teil des Versorgungsanrechts. Durch den angefochtenen Beschluss hat ihr das AG L. einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 154 € ab März 2012 zuerkannt. Mit der Beschwerde begehrt der Ag. eine Herabsetzung, mit der Anschlussbeschwerde die Ast. eine Heraufsetzung dieses Betrages. Das Anschlussrechtsmittel hatte Erfolg.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.