OLG Naumburg - Beschluss vom 08.04.2004
14 UF 254/03
Normen:
BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 525
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 366/02

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 14 UF 254/03

DRsp Nr. 2004/11887

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

»Hat das FamG das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt und wird hiergegen Beschwerde eingelegt, ist der Senat zur Sachentscheidung berufen.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAÜG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 28. Oktober 2003 (Bl. 33 - 36 d. A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben seien.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 18. Dezember 2003 (Bl. 46 UA-VA), die meint, der Versorgungsausgleich sei durchzuführen, weil die Antragstellerin eine Rente beziehe und damit Leistungsempfängerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG sei.

II.

Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde der BfA hat in der Sache Erfolg.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund des zwischenzeitlichen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Seiten der Ehefrau (Antragstellerin) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen (1).