I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 28. Oktober 2003 (Bl. 33 - 36 d. A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben seien.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 18. Dezember 2003 (Bl. 46 UA-VA), die meint, der Versorgungsausgleich sei durchzuführen, weil die Antragstellerin eine Rente beziehe und damit Leistungsempfängerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG sei.
II.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit §
Der Versorgungsausgleich ist aufgrund des zwischenzeitlichen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Seiten der Ehefrau (Antragstellerin) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen (1).
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