I.
Mit Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht mit insoweit angefochtenem Urteil den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vorliege, der eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zulasse.
Gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich hat die beteiligte Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde verweist darauf, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht vorliege, so dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn bei der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich um eine das Verfahren nicht beendende Zwischenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005).
Die Beschwerde hat auch Erfolg.
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