OLG Naumburg - Beschluss vom 02.08.2007
3 UF 168/07
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 419
NJ 2007, 561
OLGReport-Naumburg 2008, 110
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 389/05

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen angleichungsdynamischer Anwartschaften

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 3 UF 168/07

DRsp Nr. 2007/18579

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen angleichungsdynamischer Anwartschaften

»1. Die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sind angleichungsdynamisch (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 327). 2. Wird ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt ist die verkündete Entscheidung nur ein Teilurteil. Die Kostenentscheidung ergeht erst mit dem Schlussurteil (im Anschluss an OLG Naumburg v. 24.06.2003 Az. 8 UF 90/03).«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht mit insoweit angefochtenem Urteil den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vorliege, der eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zulasse.

Gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich hat die beteiligte Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde verweist darauf, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht vorliege, so dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

II.

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn bei der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich um eine das Verfahren nicht beendende Zwischenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005).

Die Beschwerde hat auch Erfolg.