OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2001
20 W 483/00
Normen:
FGG § 27 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 4 § 20 § 21 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2247 S. 1 § 2247 § 2267 § 1937 § 1938 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 424
NJW-RR 2002, 7
OLGReport-Frankfurt 2001, 274
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/13 T 155/00,
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI Z3/00

Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Ehegattentestament

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 20 W 483/00

DRsp Nr. 2001/13669

Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Ehegattentestament

»Die Bezugnahme auf ein formgültiges, nur vom Ehepartner unterschriebenes gemeinschaftliches Ehegattentestament erfüllt das Formerfordernis des § 2247 BGB

Normenkette:

FGG § 27 § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 4 § 20 § 21 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2247 S. 1 § 2247 § 2267 § 1937 § 1938 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Erblasser und seine knapp zwei Jahre vor ihm verstorbene Ehefrau waren kinderlos verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Unter dem 04.04.1994 verfügte der Erblasser handschriftlich und von ihm unterschrieben, dass bei seinem Ableben seine Ehefrau seine alleinige Erbin unseres gesamten Besitzes sein" solle. Darunter schrieb auf dem nämlichen Blatt seine Ehefrau: Die im letzten Willen getroffene Anordnung meines Ehemannes Horst Z. geb. am 12.5.22 gilt nach meinem Ableben auch für ihn. Auch er soll alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Besitzes sein mit Ausnahme"..... [Es folgt die Aufzählung eines Sparbuches und der Rückgabe bzw. Entschädigungsanspruch bezüglich zweier Häuser mit einer die Nichte der Ehefrau begünstigenden Verfügung]