I. Der Minderjährigeist das Kind aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit R. Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Im September 2000 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2, dessen Geburtsname S. zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Vater des Kindes verstarb im Dezember 2000.
Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten am 16.8.2001 in standesamtlich beglaubigter Form, dass dem Kind der Ehename S. als Familienname erteilt wird. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Erteilung des Ehenamens S. ohne die Ersetzung der Einwilligung des Vaters durch das Familiengericht wirksam ist. Er hat hierzu gemäß §
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