BayObLG - Beschluß vom 07.07.2004
1Z BR 67/04
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 370
BayObLGZ 2004 Nr. 36
BayObLGZ 2004, 174
FamRZ 2005, 388
Rpfleger 2004, 624
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 242/02
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen III 4/02

Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil

BayObLG, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 67/04

DRsp Nr. 2004/12453

Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil

»Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 Satz 1 BGB bedarf nicht der Einwilligung des verstorbenen anderen Elternteils, mithin auch nicht deren Ersetzung durch das Familiengericht (Fortführung von BayObLGZ 2002, 288).«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

I. Der Minderjährigeist das Kind aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit R. Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Im September 2000 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2, dessen Geburtsname S. zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Vater des Kindes verstarb im Dezember 2000.

Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten am 16.8.2001 in standesamtlich beglaubigter Form, dass dem Kind der Ehename S. als Familienname erteilt wird. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Erteilung des Ehenamens S. ohne die Ersetzung der Einwilligung des Vaters durch das Familiengericht wirksam ist. Er hat hierzu gemäß § 45 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.3.2002 den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Familiennamen S. ohne Ersetzung der Einwilligung des Vaters beizuschreiben.