OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2001 9 UF 217/01
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1256
Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung sog. Ost-Anwartschaften
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 9 UF 217/01
DRsp Nr. 2005/13384
Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung sog. Ost-Anwartschaften
»1. Bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters.2. Zur Durchführung der erforderlichen Vergleichsberechnung bei angleichungsdynamischen Anwartschaften (so genannte Ost-Anwartschaften).
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