OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.06.2001
6 WF 62/01
Normen:
BGB § 1693 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 180
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 78/01

Eingreifen des Familiengerichts bei elterlicher Sorge wegen Verhinderung der Eltern

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 6 WF 62/01

DRsp Nr. 2003/6985

Eingreifen des Familiengerichts bei elterlicher Sorge wegen Verhinderung der Eltern

»1. Die Bestimmung des § 1693 BGB ist konzeptionell auf die einstweilige Interessenwahrung des Kindes in dringenden Fällen beschränkt, in denen nicht gewartet werden kann, bis die Eltern wieder sorgerechtsfähig sind oder - bei längerem Ausfall - dauerhafte Schutzmaßnahmen für das Kind getroffen werden.2. Unabdingbare Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist, dass beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind und dass ein dringendes, anderweitig nicht abgedecktes Regelungsbedürfnis besteht.«

Normenkette:

BGB § 1693 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 19 FGG) und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 20, 21 FGG); gegen vorläufige Anordnungen des Familiengerichts in selbständigen Familiensachen findet grundsätzlich das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statt (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdn. 31 a zu § 19 FGG m.w.N.).

In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem erstrebten Erfolg.