Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 19 FGG) und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 20, 21 FGG); gegen vorläufige Anordnungen des Familiengerichts in selbständigen Familiensachen findet grundsätzlich das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statt (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdn. 31 a zu § 19 FGG m.w.N.).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem erstrebten Erfolg.
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