BayObLG - Beschluss vom 25.06.1992
3Z BR 74/92
Normen:
FGG § 70h Abs. 1, 2, § 69f Abs. 1 ; BayUnterbrG Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1221
NJW 1992, 2709
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 66/92
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 737/92

Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern

BayObLG, Beschluss vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 74/92

DRsp Nr. 1999/4687

Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern

Auch nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann ein Unterbringungsverfahren in Bayern aufgrund des bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) außer durch einen Antrag der Kreisverwaltungsbehörde auch durch Eilmaßnahmen der Polizei oder des Leiters der Einrichtung, in der sich der Betroffene bereits befindet, eingeleitet werden; diese Maßnahmen sind der Kreisverwaltungsbehörde, die sich dazu nicht ausdrücklich geäußert hat, zuzurechnen.

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 1, 2, § 69f Abs. 1 ; BayUnterbrG Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 10 Abs. 4 ;

Gründe

I.