OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2001
5 WF 137/01
Normen:
BGB § 1674 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 6
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 676/01

Elterliche Sorge, Ruhen; Strafhaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 5 WF 137/01

DRsp Nr. 2002/10746

Elterliche Sorge, Ruhen; Strafhaft

»Aus der Tatsache, daß ein Elternteil sich in Strafhaft befindet, folgt nicht ohne weiteres das Ruhen der elterlichen Sorge«

Normenkette:

BGB § 1674 ;

Gründe:

Die gem. §§ 19,20 FGG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses soweit die elterliche Sorge des Kindesvaters betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 1674 BGB liegen nicht vor. Aus der Tatsache, daß der Kindesvater sich in Strafhaft befindet, folgt nicht ohne weiteres, daß er die elterliche Sorge tatsächlich auf längere Zeit nicht ausüben kann.