Erstinstanzliche Beschlüsse unterliegen außerordentlicher Beschwerde, wenn sie die Ablehnung einer Sachentscheidung bedeuten, obwohl Entscheidungsreife vorliegt (vergl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz 9 mit Nachw.).
So liegt es hier. Dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zur fortan alleinigen Ausübung war stattzugeben, weil sämtliche Entscheidungsvoraussetzungen zu ihren Gunsten vorliegen. Das ergibt sich aus § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat diesem Antrag uneingeschränkt zugestimmt; Schreiben vom 9.4.2001, Bl. 21 GA; Schriftsatz vom 19.4.2001, Bl. 24 GA; Erklärung des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.5.2001, Bl. 26 GA; Stellungnahme seiner anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Termin; Bl. 28 GA. Das Jugendamt ist einverstanden; Bl. 23 GA.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|