OLG Köln - Beschluß vom 30.07.2001
25 UF 172/01
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 563
OLGReport-Köln 2002, 118
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 152/00

Entscheidung über elterliche Sorge

OLG Köln, Beschluß vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 25 UF 172/01

DRsp Nr. 2002/3033

Entscheidung über elterliche Sorge

Zur Entscheidungsreife eines Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Erstinstanzliche Beschlüsse unterliegen außerordentlicher Beschwerde, wenn sie die Ablehnung einer Sachentscheidung bedeuten, obwohl Entscheidungsreife vorliegt (vergl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz 9 mit Nachw.).

So liegt es hier. Dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zur fortan alleinigen Ausübung war stattzugeben, weil sämtliche Entscheidungsvoraussetzungen zu ihren Gunsten vorliegen. Das ergibt sich aus § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat diesem Antrag uneingeschränkt zugestimmt; Schreiben vom 9.4.2001, Bl. 21 GA; Schriftsatz vom 19.4.2001, Bl. 24 GA; Erklärung des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.5.2001, Bl. 26 GA; Stellungnahme seiner anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Termin; Bl. 28 GA. Das Jugendamt ist einverstanden; Bl. 23 GA.