BayObLG - Beschluss vom 03.03.2004
3Z BR 210/03
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 § 131 Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1602
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5590/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 978/03

Entscheidung über Kosten und Auslagen bei Erledigung der Hauptsache in einer Betreuerbestellungssache

BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 210/03

DRsp Nr. 2004/5492

Entscheidung über Kosten und Auslagen bei Erledigung der Hauptsache in einer Betreuerbestellungssache

»Zur Entscheidung über Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die weitere Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 § 131 Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 2.6.2003 bestellte das zuständige Vormundschaftsgericht dem Betroffenen einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern sowie Vertretung in Nachlassangelegenheiten."

Hiergegen legte der Betroffene zunächst persönlich und anschließend mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein mit dem Ziel, den mit ihm befreundeten Herrn G. zum Betreuer bestellen zu lassen.

Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.8.2003 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er weiterhin das Ziel eines Betreuerwechsels verfolgte.