I.
Mit Beschluss vom 2.6.2003 bestellte das zuständige Vormundschaftsgericht dem Betroffenen einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern sowie Vertretung in Nachlassangelegenheiten."
Hiergegen legte der Betroffene zunächst persönlich und anschließend mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein mit dem Ziel, den mit ihm befreundeten Herrn G. zum Betreuer bestellen zu lassen.
Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.8.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er weiterhin das Ziel eines Betreuerwechsels verfolgte.
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