OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2001
10 UF 74/01
Normen:
ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 ; BGB § 1618 S. 4 § 1618 ; FGG § 12 § 50 a § 50 b § 52 § 52 Abs. 1 § 13 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 2 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1058
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 732/00

Erforderlichkeit des Einvernehmens der Beteiligten hinsichtlich der Einbenennung des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 10 UF 74/01

DRsp Nr. 2002/5469

Erforderlichkeit des Einvernehmens der Beteiligten hinsichtlich der Einbenennung des Kindes

Das Hinwirken auf ein Einvernehmen der Beteiligten im Ersetzungsverfahren zur Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4, § 52 I FGG setzt voraus, dass die beteiligten Elternteile nicht schriftlich und getrennt voneinander, sondern gemeinsam unter Beteiligung des Jugendamtes angehört werden. Die Bildung eines Doppelnamens kann als mildere Maßnahme in Betracht kommen.

Normenkette:

ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 ; BGB § 1618 S. 4 § 1618 ; FGG § 12 § 50 a § 50 b § 52 § 52 Abs. 1 § 13 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 2 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

Auf die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an den funktionell zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel. Das Amtsgericht hat die Anhörung der Beteiligten nicht in der vom Gesetz vorgesehen Form durchgeführt.