Gründe:
Auf die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an den funktionell zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel. Das Amtsgericht hat die Anhörung der Beteiligten nicht in der vom Gesetz vorgesehen Form durchgeführt.