OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.12.2004
3 W 187/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1903 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 748
OLGReport-Zweibrücken 2005, 249
Rpfleger 2005, 254
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 208/03
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 98/02

Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 3 W 187/04

DRsp Nr. 2005/834

Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung

»1. Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. 2. Die - erstmalige - Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1903 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) gegen die Anordnung von Betreuung statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen folgt jedenfalls aus § 66 FGG. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird auch nicht dadurch berührt, dass der vom Vormundschaftsgericht in der Betreuungsanordnung vom 20. Oktober 2003 bestimmte Überprüfungszeitpunkt (20. Oktober 2004) überschritten ist; denn die angeordnete Betreuung hat mit dem Verstreichen der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG festgesetzten Frist nicht automatisch geendet (Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 FGG Rdnr. 20; Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 69 Rdnr. 6; BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1185).