1. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) gegen die Anordnung von Betreuung statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen folgt jedenfalls aus § 66 FGG. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird auch nicht dadurch berührt, dass der vom Vormundschaftsgericht in der Betreuungsanordnung vom 20. Oktober 2003 bestimmte Überprüfungszeitpunkt (20. Oktober 2004) überschritten ist; denn die angeordnete Betreuung hat mit dem Verstreichen der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG festgesetzten Frist nicht automatisch geendet (Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 FGG Rdnr. 20; Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 69 Rdnr. 6; BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1185).
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