I.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten, einer Kreisverwaltungsbehörde, ordnete das Amtsgericht am 10.10.2003 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Erstellung eines Gutachtens an. Auslöser für die vormundschaftsgerichtliche Maßnahme waren wiederholte Anrufe des Betroffenen im Büro einer Bundestagsabgeordneten, die den Schluss auf eine psychische Störung zuließen. Auf der Grundlage eines Gutachtens des Bezirksklinikums vom 13.10.2003 und nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht auf öffentlich rechtlicher Grundlage mit Beschluss vom 16.10.2003 dessen vorläufige Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen an. Als Grund für die Unterbringungsmaßnahme war insbesondere die Bedrohung der Bundestagsabgeordneten angegeben.
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