BayObLG - Beschluss vom 21.01.2004
3Z BR 241/03
Normen:
FGG § 12 § 70h ; UnterbrG Art. 1 Art. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1064
NVwZ-RR 2004, 657
OLGReport-BayObLG 2004, 208
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 801/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 247/03

Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 241/03

DRsp Nr. 2004/2504

Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens

»Zum Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens, wenn der Gutachter des anhängigen Verfahrens zwar die Voraussetzungen für die Unterbringung bejaht, der Betroffene aber 3 Monate zuvor mit anderem Ergebnis begutachtet worden ist.«

Normenkette:

FGG § 12 § 70h ; UnterbrG Art. 1 Art. 9 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten, einer Kreisverwaltungsbehörde, ordnete das Amtsgericht am 10.10.2003 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Erstellung eines Gutachtens an. Auslöser für die vormundschaftsgerichtliche Maßnahme waren wiederholte Anrufe des Betroffenen im Büro einer Bundestagsabgeordneten, die den Schluss auf eine psychische Störung zuließen. Auf der Grundlage eines Gutachtens des Bezirksklinikums vom 13.10.2003 und nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht auf öffentlich rechtlicher Grundlage mit Beschluss vom 16.10.2003 dessen vorläufige Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen an. Als Grund für die Unterbringungsmaßnahme war insbesondere die Bedrohung der Bundestagsabgeordneten angegeben.