OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2002
9 UF 248/01
Normen:
BGB § 1617c Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1618 S. 1, 3, 4, 6 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 320/01

Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 248/01

DRsp Nr. 2003/2806

Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

1. Beteiligte des Verfahrens um die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung sind die persönlich anzuhörenden Eltern des Kindes und das Kind selbst, nicht dagegen der neue Ehegatte eines Elternteils.2. Gem. §§ 1618 S. 6, 1617c Abs. 1 S. 3 BGB sind die zur Einbenennung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.3. Die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Einwilligung zur Einbenennung kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes, würde es weiterhin seinen Geburtsnamen tragen, gefährdet wäre.

Normenkette:

BGB § 1617c Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1618 S. 1, 3, 4, 6 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt (BGH FamRZ 1999, 1648) und § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnittes des sechsten Buches der ZPO gelten.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch zulässig, denn die Antragstellerin hat die Beschwerdefrist gemäß §§ 516, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gewahrt.