BayObLG - Beschluss vom 28.04.2004
3Z BR 269/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 290
VersR 2004, 1899
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 701/03
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 90/03

Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 269/03

DRsp Nr. 2004/10758

Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer Unterbringung

»Erledigt sich die Hauptsache einer mit Selbsttötungsgefahr begründeten öffentlich-rechtlichen Unterbringung durch Entlassung des Betroffenen, kann grundsätzlich die Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die zuständige Verwaltungsbehörde als Beteiligter aus Billigkeitsgründen angeordnet werden. Hat der Betroffene wiederholt Suizidankündigungen von Gewicht geäußert, wird die hierfür erforderliche Feststellung, ein begründeter Anlass zur Stellung eines Unterbringungsantrags habe nicht vorgelegen, im Regelfall ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren ungeklärt blieb, ob der Betroffene die Äußerungen letztlich ernst gemeint hatte.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 31.3.2003 ordnete die zuständige Behörde die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung der D.-Klinik an, weil die Betroffene nach Angaben ihres Ehemannes ihre acht Kinder "öfters mit Suiziddrohungen konfrontiert" und in der vorangegangenen Nacht "innerhalb der Familie erneut im Rahmen eines eskalierenden Familienstreits massive Suizidankündigungen ausgesprochen" habe.