BGH - Beschluss vom 10.02.2016
XII ZB 104/14
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 16 Abs. 3; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2016, 179
FamRZ 2016, 788
FuR 2016, 342
MDR 2016, 653
NJW-RR 2016, 452
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 2146/12
OLG Celle, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 319/13

Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch einen am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehenden Ehegatten; Erwerb einer Aussicht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis; Feststellung der Artgleichheit von Anrechten

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 104/14

DRsp Nr. 2016/5560

Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch einen am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehenden Ehegatten; Erwerb einer Aussicht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis; Feststellung der Artgleichheit von Anrechten

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass wegen der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (Vers.-Nr. xxx) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.-Nr. xxx) und bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: PH xxx) ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.