Die zulässige Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg.
I.
Für die Zeit ab Klagezustellung am 19.08.1998 ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1999 - XII ZR 139/97 - (FamRZ 1999, 843, 847), dem der Senat folgt, ungeachtet der Tatsache, daß der Bedarf des Kindes durch Sozialhilfeleistungen in der Vergangenheit jedenfalls weitgehend gedeckt war, der Beklagte allein nach Maßgabe des ihm unterhaltsrechtlich zuzurechnenden Einkommens zu verurteilen.
Danach ist er zur Zahlung des Mindesttabellenunterhalts von monatlich 502,00 DM bis Juni 1999 und 510,00 DM ab Juli 1999 abzüglich des anteiligen Kindergeldes von 110,00 DM bis Dezember 1998 und 125,00 DM ab Januar 1999 verpflichtet.
Anzurechnen sind hierauf für die Zeit bis 31.12.1998 die von der Arbeitslosenunterstützung des Beklagten abgezweigten 135,07 DM mtl.
Zwar ist er nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen in der genannten Höhe nicht leistungsfähig.
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